Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 23 498 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Estermann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch B.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin gegen C.________ Gesuchsgegner/Beschwerdegegner Gegenstand Arrestgesuch Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 6. Dezember 2023 (CIV 23 6570) Regeste: Art. 272 Abs. 1 SchKG; Örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts bei einem Schuld- ner mit unbekanntem Wohnsitz und Aufenthalt Wenn ein Schuldner seinen Wohnsitz aufgibt, ohne einen neuen Wohnort oder Aufenthalt anzugeben und sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort demnach unbekannt ist, kann ein Ar- restbegehren am Sitz des Drittschuldners gestellt werden (E. 12.3). 2 Erwägungen: I. 1. C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) gab seinen Wohnsitz in Genf auf (Gesuchsbeilage [GB] 1) und mietete von der A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) ein Appartement in Crans-Montana für die Dauer vom 2. De- zember 2022 bis 2. Juni 2023 (GB 3 und 6). Aus Crans-Montana ist der Beschwer- degegner ohne Angabe einer neuen Adresse abgereist (GB 6 und 8). Seither ist weder im In- noch im Ausland ein neuer Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort des Be- schwerdegegners bekannt. Bekannt ist allerdings, dass der Beschwerdegegner ein Konto bei der D.________ (Bank) mit Sitz in Bern hat (vgl. Ordonnance de séquestre). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 28. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) ein Arrestgesuch für die Arrest- forderung von CHF 45'000.00 nebst Zins. Sie beantragte die Verarrestierung des Bankguthabens des Beschwerdeführers auf dem Konto IBAN Nr. ________ bei der D.________(Bank) mit Sitz in Bern (pag. 3 ff.). 2.2 Die Vorinstanz erachtete sich als örtlich nicht zuständig und trat mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 auf das Arrestgesuch nicht ein (pag. 35 ff.). 3. 3.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Bewilligung des Arrests und den Erlass des Arrestbefehls (pag. 43 ff.). 3.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde (Ziff. 1) und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses auf (Ziff. 2, pag. 55). 3.3 Am 3. Januar 2024 ging der Gerichtskostenvorschuss beim Obergericht des Kan- tons Bern ein. II. 4. 4.1 Gegen Entscheide in Arrestsachen steht nur die Beschwerde offen (Art. 309 Bst. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die zweite Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- 3 ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). Die Urteilsfin- dung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. 5.1 In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung des Arres- tes und den Erlass des Arrestbefehls. Dieser Antrag erweist sich als überschies- send. Denn die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt. Folglich hat sie das Arrestgesuch vom 28. November 2023 nicht materiell behandelt. Mit ande- ren Worten beurteilte die Vorinstanz lediglich die prozessuale Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit, nicht jedoch die Sachvoraussetzungen des Arrests. Da also einzig die prozessualen Voraussetzungen Thema des angefochtenen Entscheids bilden, kann die Rechtsmittelinstanz auch nur darüber reformatorisch entscheiden. Es bleibt ihr verwehrt, einen Entscheid über die vorinstanzlich noch gar nicht beur- teilte Sachbehauptung zu fällen (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 234 vom 22. August 2018, E. 14; HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizeri- schen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 607 ff.). 5.2 Dennoch ist die Beschwerde zulässig, soweit die Eintretensvoraussetzungen zu überprüfen sind. Dass die Beschwerdeführerin einen überschiessenden Antrag stellte, ist insoweit unschädlich, weil im Antrag auf materielle Beurteilung des Ar- restgesuches im Minus auch der prozessuale Antrag, die Vorinstanz habe auf das Arrestgesuch vom 28. November 2023 einzutreten, sowie der Antrag auf Rückwei- sung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz, enthalten sind. In einem Sachbegehren ist implizit immer auch ein Eintretensbegehren enthalten, bildet das Eintreten doch eine Voraussetzung des reformatorischen Antrags. 6. 6.1 Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 ZPO). Dies gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren: Die obere kantonale Instanz hat die Zuständigkeit ihrer Vorinstanz nach der Praxis auch ohne entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers (oder Rechtsmittelgegners) zu prü- fen. Es kommt nicht darauf an, ob der Unzuständigkeitseinwand überhaupt erho- ben wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2015, 4A_301/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde lediglich zur Begründetheit des Arrests, nicht jedoch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Das schadet aber nicht, da auch die Rechtsmittelinstanz die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenso sind Rechts- fragen von Amtes wegen zu prüfen (iura novit curia). Kommt hinzu, dass die Be- schwerdeführerin immerhin indirekt eine unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich der Eintretensvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz rügt, indem sie Stellung zur doppelrelevanten Frage des Wohnsitzes des Beschwerdegegners nimmt. 7. Der Gerichtskostenvorschuss ist fristgerecht eingegangen. 4 8. Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). In Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 Bst. a ZPO (wozu der Erlass von Entscheiden durch das Arrestgericht zählt) sind gewerbs- mässige Vertreter zur berufsmässigen Vertretung berechtigt (Art. 68 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 9. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten, soweit die Eintretensvoraussetzungen der Vorinstanz zu beurteilen sind (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 Bst. a und Art. 142 Abs. 3 ZPO). 10. Im Stadium der Arrestbewilligung ist das Verfahren entsprechend der Dringlichkeit der Massnahme einseitig. Folglich war vom Schuldner keine Beschwerdeantwort einzuholen, was keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4). III. 11. 11.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass weder im In- noch im Ausland ein Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beschwerdegegners (Vollstreckungsschuld- ners) bekannt ist, der Beschwerdegegner aber ein Bankkonto bei der D.________(Bank) mit Sitz in Bern hat. Dieses Bankkonto will die Beschwerdefüh- rerin mit Arrest belegen und hat daher bei der Vorinstanz ein Arrestgesuch einge- reicht. 11.2 Fraglich ist, ob die Vorinstanz für die Beurteilung dieses Arrestgesuchs örtlich zu- ständig ist. 11.3 11.3.1 Das Arrestgesuch kann beim Gericht am Betreibungsort (vgl. dazu E. 11.3.2 unten) oder am Ort, wo die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände sich befinden (Belegenheitsort; vgl. dazu E. 11.3.3 unten), gestellt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Zuständigkeit am Betreibungsort und am Belegenheitsort besteht alternativ. Das heisst, die Vollstreckungsgläubiger haben die Wahlmöglichkeit zwischen die- sen zwei Gerichtsständen (STOFFEL, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 und N. 44 zu Art. 272). Diese Wahlmöglichkeit besteht erst seit der Revision von 2009. Vor der Revision sah Art. 272 Abs. 1 SchKG lediglich einen Gerichtstand am Belegenheitsort vor (MEIER-DIETERLE, Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 2c zu Art. 272). 11.3.2 Der Betreibungsort ist in Art. 46 ff. SchKG geregelt. Demnach ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Schuldner, welche kei- nen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Ein Schuldner, der seinen Wohnsitz aufgibt ohne einen neuen 5 Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben und dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort folglich unbekannt ist, kann am letzten Wohnsitz betrieben werden (Urteil des Bun- desgerichts 5A_570/2016 vom 30. November 2016 E. 3). Folglich besteht am letz- ten Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners ein Betreibungsort. Die dortigen Ge- richte sind gestützt auf Art. 272 Abs. 1 SchKG zur Behandlung eines Arrestgesuchs örtlich zuständig (Entscheid des Obergerichts Bern ZK 22 95 / ZK 22 96 vom 30. März 2022 E. 7). 11.3.3 Neben dem ordentlichen Betreibungsort besteht ein Arrestgerichtsstand am Bele- genheitsort. Forderungen, einschliesslich Bankguthaben, die nicht in einem Wert- papier verkörpert sind, sind am schweizerischen Wohnsitz des Gläubigers (Voll- streckungsschuldners, vorliegend also des Beschwerdegegners) belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren (BGE 140 III 512 E. 3.2). Folglich gilt im Falle des Auslandwohnsitzes des Vollstreckungsschuldners, der Sitz der Bank in der Schweiz, als Belegenheitsort. Fraglich ist, ob die «Belegenheit» der Forderung auch am Sitz des Drittschuldners in der Schweiz entstehen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner unbekannten Aufenthalts ist, also nicht zwingend Wohnsitz im Ausland hat. Die Vorinstanz verneint dies mit Blick auf BGE 140 III 512. Ihrer Ansicht nach ist die in BGE 140 III 512 festgehaltene Praxis der Arrestlegung am Sitz der Dritt- schuldnerin nur auf Fälle anwendbar, bei denen der Vollstreckungsschuldner (vor- liegend der Beschwerdegegner) Wohnsitz im Ausland habe. Da der Wohnsitz und Aufenthaltsort des Beschwerdegegners vorliegend unbekannt sei, entfalle eine Zu- ständigkeit der Vorinstanz am Sitz der Bank in Bern. 12. 12.1 Das Bundesgericht äusserte sich im von der Vorinstanz zitierten Entscheid BGE 140 III 512 zur örtlichen Zuständigkeit folgendermassen: «Wohnt der Vollstre- ckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren […]; [Hervorhebungen durch die Kammer]» (BGE 140 III 512 E. 3.2). Gleichermassen urteilte das Bundesgericht auch im Urteil 5A_609/2019 vom 22. Dezember 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_609/2019 vom 22. De- zember 2020, in der Originalsprache Italienisch: «Se questi è domiciliato all'estero, il sequestro avverrà al luogo di domicilio o di sede svizzero del terzo debitore […]»). Im anderen von der Vorinstanz zitierten Entscheid BGE 137 III 625 (= Pra 2012 Nr. 65) hingegen, nennt das Bundesgericht den ausländischen Wohnsitz des Voll- streckungsschuldners in seinen Erwägungen nicht. Vielmehr statuierte es, dass die Forderung am Wohnsitz oder Sitz des Drittschuldners in der Schweiz verarrestiert wird, wenn der Vollstreckungsschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (in der Originalsprache Italienisch: «[…] i crediti non incorporati in una cartavalore sono di principio sequestrati al domicilio del suo titolare. Qualora egli non fosse domiciliato in Svizzera, il credito è sequestrato al domicilio o alla sede del terzo debitore in 6 Svizzera [Hervorhebung durch die Kammer]»; BGE 137 III 625 E. 3.1 und 3.4). Dieselbe Formulierung verwendet das Bundesgericht auch in BGE 107 III 147 E. 4a (= Pra 1982 Nr. 108) und BGE 128 III 473 (= Pra 2002 Nr. 215). 12.2 In der Lehre gehen die Meinungen darüber auseinander, ob Forderungen auch am Wohnsitz des Drittschuldners verarrestiert werden können, wenn der Vollstre- ckungsschuldner unbekannten Aufenthalts ist. STOFFEL und CHABLOZ vertreten die Ansicht, dass Forderungen als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz be- legen gelten, wenn der Vollstreckungsschuldner Wohnsitz im Ausland hat (STOFFEL /CHABLOZ, Commentaire romand Poursuite et faillite, 1. Aufl. 2005, N. 40 zu Art. 272; STOFFEL, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 48 zu Art. 272). Demgegenüber sind MEIER-DIETERLE, CRESTANI und KREN KOSTKIEWICZ der Meinung, dass zu verarrestierende Forde- rungen als am Sitz des Drittschuldners – in der Regel der Bank – belegen sind, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht in der Schweiz wohnt oder unbekannten Aufenthalts ist (MEIER-DIETERLE/CRESTANI, Die schweizweite Zuständigkeit im Ar- restvollzug, AJP 2015, S. 1125-1127; KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli Kommen- tar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 272). 12.3 12.3.1 Der Ansicht von MEIER-DIETERLE, CRESTANI und KREN KOSTKIEWICZ ist zu folgen. Die Ausnahmeregelung, wonach eine Forderung am Sitz oder Wohnsitz des Dritt- schuldners verarrestiert werden kann, hat auch bei unbekanntem Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zu gelten. 12.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 512 die Situation beurteilt, in welcher der Vollstreckungsschuldner bekannten Wohnsitz im Ausland hatte und bezieht sich in seinen Erwägungen auch auf diesen spezifischen Fall. Es brauchte nicht zu ent- scheiden, wie es sich mit dem Belegenheitsort verhält, wenn der Vollstreckungs- schuldner unbekannten Wohnsitz hat. Die Wendung in BGE 140 III 512 «Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland» ist vor diesem Hintergrund zu lesen (BGE 140 III 512 E. 3.2). In allgemeinerer Weise äusserte sich das Bundesgericht im – ebenfalls von der Vorinstanz zitierten – BGE 137 III 625, sowie in BGE 107 III 147 und BGE 128 III 473. Dort stellt es auf den fehlenden (bekannten) Wohnsitz in der Schweiz und nicht auf einen Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners im Aus- land ab (vgl. BGE 137 III 625 E. 3.1). Daraus folgt, dass eine Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegen gilt, wenn der Vollstreckungsschuldner keinen Wohn- sitz in der Schweiz hat. Bei gänzlich fehlendem bzw. unbekanntem Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners fehlt es naturgemäss (auch) an einem solchen in der Schweiz. Für die Ermittlung des Belegenheitsortes kann in diesem Fall nicht am (Schweizer) Wohnsitz angeknüpft werden. Es bleibt lediglich die Anknüpfung an den Sitz des Drittschuldners. Mit anderen Worten kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst werden: Es gilt vor Erlass eines Arrestbefehls durch das Arrest- gericht zu beachten, ob der Vollstreckungsschuldner Wohnsitz in der Schweiz hat oder ob sich der Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners im Ausland befindet be- 7 ziehungsweise ob er unbekannten Aufenthalts ist. Hat der Vollstreckungsschuldner Wohnsitz in der Schweiz, ist ein Betreibungsort nach Art. 46 SchKG vorhanden und zu arrestierende Forderungen gelten als am Wohnsitz des Vollstreckungsschuld- ners belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner nicht in der Schweiz oder ist er unbekannten Aufenthalts, gelten zu arrestierende Forderungen als am Sitz des Drittschuldners – vorliegend der Bank – belegen (MEIER-DIETERLE Felix C./CRESTANI Remo, Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug, AJP 2015, S. 1125-1127). 12.3.3 Die Vorinstanz hingegen fasst BGE 140 III 512 dahingehend auf, dass eine zusätz- liche Voraussetzung für die Arrestlegung am Sitz des Drittschuldners besteht. Kon- kret erachtet die Vorinstanz den (bekannten) Wohnsitz im Ausland des Vollstre- ckungsschuldners als Bedingung für die Arrestlegung am (Schweizer) Sitz des Drittschuldners. Diese Auffassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränkt die Möglichkeiten der Arrestlegung ein. Das wiederum widerspricht den Bestrebungen des Gesetzgebers, der mit der Revision von 2009 eine verfahrens- rechtliche Vereinfachung anstrebte und bewusst einen alternativen Gerichtsstand einführte. Demnach soll der Arrestgläubiger die Wahl zwischen dem Gerichtsstand am Betreibungsort und jenem am Belegenheitsort haben (STOFFEL Walter A., Bas- ler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 272), was der Arrestgläubiger im Falle unbekannten Wohnsitzes des Vollstreckungsschuldners nicht mehr hätte, würde der Ansicht der Vorinstanz gefolgt. Denn bei unbekanntem Aufenthalt ist naturgemäss nicht bekannt, ober der Vollstreckungsschuldner (mittlerweile) in der Schweiz oder im Ausland Wohnsitz begründet hat. Im Zweifel stünde für das Arrestbegehren nur noch ein – gesetzlich nicht verankerter – Betreibungsort am letzten (Schweizer) Wohnsitz des Vollstre- ckungsschuldners zur Verfügung (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern ZK 22 95 / 22 96 vom 30. März 2022 E. 7). Das führt zu einer, vom Gesetzgeber nicht gewoll- ten, Einschränkung bei der Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit. 12.3.4 Kommt hinzu, dass die Auslegung der Vorinstanz zu einer Dissonanz zwischen dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht führt. Das materielle Recht sieht in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG das Fehlen eines festen Wohnsitzes des Vollstre- ckungsschuldners als Arrestgrund vor. Wird Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als Ar- restgrund herangezogen und soll eine – nicht in Wertpapiere verbriefte – Forderung verarrestiert werden, ist die Frage des fehlenden Wohnsitzes doppelrelevant. Denn das Bundesgericht stellt wie eben ausgeführt (E. 13.3.2 vorne) für die Bestimmung des Belegenheitsortes zuerst auf den Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners und subsidiär – im Falle eines fehlenden (bekannten) Wohnsitzes – auf den Sitz des Drittschuldners ab. Es ist nicht angezeigt, im Eintretensstadium für die Bestimmung des Belegenheitsortes einen bekannten Wohnsitz (im Ausland) zu verlangen, wenn im materiellen Recht auf den fehlenden festen Wohnsitzes als Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG abgestellt werden kann. Dem Verfahrensrecht kommt dienende Funktion zu. Es darf nicht enger gefasst werden als das materielle Recht. 12.3.5 Überdies würde ein negativer Kompetenzkonflikt riskiert, würde Art. 272 Abs. 1 SchKG einen bekannten ausländischen Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners voraussetzen. Es stünde weder ein Gerichtsstand am Betreibungs- noch am Bele- 8 genheitsort zur Verfügung, hätte der Vollstreckungsschuldner letzten Wohnsitz im Ausland. Folglich kann die Anknüpfung an den letzten Wohnsitz des Vollstre- ckungsschuldners in diesem Fall nicht genügen: Auf das schweizerische (Bank)guthaben des Vollstreckungsschuldners mit unbekanntem Aufenthalt oder Aufenthalt im Ausland muss in der Schweiz vollstreckungsrechtlich gegriffen wer- den können. Daher ist es notwendig, dass die Forderung auch dann als am Sitz bzw. Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen gilt, wenn der Vollstre- ckungsschuldner unbekannten Aufenthalts ist. Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin allenfalls auch Arrest am letzten bekannten Wohnsitz in der Schweiz legen könnte (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern ZK 22 95 / 22 96 vom 30. März 2022 E. 7), womit grundsätzlich ein Gerichts- stand in der Schweiz – wenn auch nicht in Bern – zur Verfügung stehen würde, wi- derspricht dem eben Ausgeführten nicht. Hat der Gesetzgeber doch – wie er- wähnt – explizit mehrere alternative Gerichtsstände und so die Möglichkeit des forum shoppings vorgesehen. 12.3.6 Nach dem Gesagten muss das Gericht am Sitz des Drittschuldners auch bei unbe- kanntem Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners für die Beurteilung des Arrestge- suchs örtlich zuständig sein. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der Antrag der Beschwerdeführerin nicht überschiessend ist. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. IV. 13. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde durch, soweit ihr Antrag nicht überschiessend ist. Sie obsiegt teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), zur Hälfte (CHF 250.00) der Beschwerdeführerin und zur anderen Hälfte dem Kanton Bern auferlegt (BGE 138 III 471 E. 7). Der Beschwerdeführerin wird der oberin- stanzliche Gerichtskostenvorschuss (CHF 750.00) im Umfang von CHF 500.00 aus der Obergerichtskasse zurückerstattet. 14. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem Kanton Bern auferlegt. Der Be- schwerdeführerin werden CHF 500.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet (geleis- teter Vorschuss CHF 750.00). 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________ Bern, 20. Februar 2024 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Estermann i.V. Gerichtsschreiberin Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen den Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bun- desgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Ent- scheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Überdies kann gegenüber Entscheiden, welche vorsorgliche Massnahmen betreffen, nur die Verletzung verfassungs- mässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10