CHF 9’682.00 (2. Phase) Betreffend Einkünfte und Bedarf der Parteien wird auf die diesem Entscheid beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen. 2. Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Parteien hälftig auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger CHF 1'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.