44 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden im Umfang von CHF 1‘000.00 dem Berufungskläger und im Umfang von CHF 1’000.00 der Berufungsbeklagten zur Bezahlung auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger CHF 1’000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 16 Die Kammer entscheidet: