107 Abs. 1 Bst. c ZPO für das obergerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht angewendet wird, erscheint diese vorliegend als angemessen und sind demnach die Gerichtskosten zu halbieren und trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten. Dies vor dem Hintergrund, dass keine Partei mit ihren Argumenten vollständig durchgedrungen ist. Die Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase sind beinahe im vom Berufungskläger verlangten Umfang um CHF 415.00 herabzusetzen, weshalb er hinsichtlich Phase 1 grösstenteils obsiegte.