15 stanz von CHF 500.00, der Berufungskläger jene von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Parteientschädigungen vor erster Instanz hat jede Partei selber zu tragen (pag. 233). 9.3 Die Vorinstanz folgte der Praxis in familienrechtlichen Verfahren, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten je hälftig auf die Parteien verteilt werden und jede Partei zusätzlich ihre eigenen Parteikosten trägt. Diese Kostenregelung ist zu bestätigen.