Es ist daher gerechtfertigt, die Unterhaltsbeiträge auf zehn Franken genau zu runden. Folglich hat der Berufungskläger, der Berufungsbeklagten in Phase 2 CHF 2'730.00 zu bezahlen. IV. 9. 9.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 9.2 Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO den Parteien je hälftig auferlegt. Die Berufungsbeklagte hat noch die nicht von ihrem Vorschuss gedeckte Re-