7.8 Schliesslich ist in der ersten Phase zu berücksichtigen, dass im Jahr 2022 nicht für das ganze Jahr Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, sondern erst ab 1. August 2022. Folglich ist die Leistung des Unterhaltsbeitrages in der annäherungsweisen Berechnung der Steuern nur während 5 Monaten zu berücksichtigen. Dem wird Rechnung getragen, wenn im Berechnungsblatt unter Ziff. 1 (Angaben) das Trennungsdatum eingefügt wird, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. Auch dieser offensichtliche Mangel ist oberinstanzlich zu korrigieren (BGE 144 III 394 E 4.1.4, 4.3.2.1).