b Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]) bzw. CHF 6'719.00 bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116]). 7.7.5 Leben die Eltern getrennt und werden keine Kinderalimente geleistet, steht der Kinderabzug für volljährige, in Ausbildung stehende Kinder dem Elternteil zu, bei dem das Kind wohnt.