12 von CHF 385.00 und nicht wie die Vorinstanz (im Berechnungsblatt der Phase 1 und der Begründung) fälschlicherweise festhielt CHF 358.00 (pag. 219, Ziff. 36). Der offensichtliche Mangel des vorinstanzlichen Entscheids wird oberinstanzlich trotz fehlender Rüge behoben (BGE 144 III 394 E 4.1.4, 4.3.2.1) und es wird in beiden Phasen CHF 385.00 für die Krankenkassenkosten der Berufungsbeklagten angerechnet. 7.6 Auch die weiteren, berücksichtigten Einkünfte des Berufungsklägers (F.________ AG; IV-Rente des Berufungsklägers; IV-Rente der älteren Tochter;