Da dem Berufungskläger weder ein Einkommen aus der Landwirtschaft noch eines aus der Ponypension anzurechnen ist, erübrigen sich Ausführungen zu der Höhe dieses Einkommens und damit auch zu den vom Berufungskläger damit verbundenen Aufwendungen. 7.4 Die Wohnbeiträge der älteren Tochter in der Höhe von monatlich CHF 250.00 sind dem Berufungskläger nicht als Einkommen aufzurechnen, sondern beim Grundbedarf unter «Wohnbeiträge von Dritten» in Abzug zu bringen. Sonst fliessen auch diese Beträge unsachgemäss in die Berechnung der Steuern mit ein (vgl. soeben Ziff.