Denn der in casu zu beurteilende Fall ist insofern speziell gelagert, als dass die Vorinstanz dem Berufungskläger ein überobligatorisches Einkommen über 100% aufgerechnet hat, der gebührende Unterhalt beider Ehegatten auch ohne Anrechnung des überobligatorisch erwirtschafteten Einkommens des Berufungsklägers bei weitem gedeckt werden kann und der Berufungskläger dieses in Phase 2 nur hypothetisch und nicht tatsächlich erzielt. So führt die Berufungsbeklagte auch zu Recht aus, dass die Anwendung der Rechtsprechung in BGE 147 III 265 auf den vorliegenden Fall zu einem unbilligen Ergebnis führt.