Die vom Bundesgericht beurteilte Situation lässt sich nicht mit der vorliegenden Situation vergleichen. Denn der in casu zu beurteilende Fall ist insofern speziell gelagert, als dass die Vorinstanz dem Berufungskläger ein überobligatorisches Einkommen über 100% aufgerechnet hat, der gebührende Unterhalt beider Ehegatten auch ohne Anrechnung des überobligatorisch erwirtschafteten Einkommens des Berufungsklägers bei weitem gedeckt werden kann und der Berufungskläger dieses in Phase 2 nur hypothetisch und nicht tatsächlich erzielt.