2022, N. 136 zu Art. 285). 7.3.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, erwirtschaftet der Berufungskläger durch seine IV- und SUVA-Renten sowie die Anstellung bei der F.________ AG bereits einen 100% Lohn und schöpft damit seine Leistungsfähigkeit voll aus (pag. 227). Bei der Arbeit für den Landwirtschaftsbetrieb und die Ponypension handelt es sich demnach um überobligatorische Einkünfte, deren Erwirtschaftung dem Berufungskläger auf Dauer nicht zumutbar sind. Zu beurteilen bleibt, ob dieses Einkommen bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung oder erst bei der Vorabzuteilung zu berücksichtigen ist.