7.3 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100% erwartet werden. Als hypothetisches oder tatsächliches Einkommen kann diesem demnach nur angerechnet werden, was er im Rahmen eines für ihn auf Dauer zumutbaren Arbeitspensums zu verdienen vermag (Urteil des BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.2; auch SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm, 4. Aufl. 2022, N. 136 zu Art. 285).