Dass der Berufungskläger einige Arbeiten ohnehin für seine Tiere ausführt, ändert daran nichts. Hätte der Berufungskläger keine eigenen Tiere, würden Arbeiten wie Gras säen, Putzschnitte machen und Zäune setzen dennoch für den Betrieb der Ponypension anfallen. Es darf daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb um Einkommen handelt, bei der Ponypension hingegen um einen reinen Vermögensertrag. Sowohl beim landwirtschaftlichen Betrieb als auch bei der untrennbar damit verbundenen Ponypension handelt es sich um Einkommen aus Arbeit.