Die Ponypension ist untrennbar mit dem landwirtschaftlichen Aufwand verbunden. Die Ponyhalterin mietet nicht nur die Ställe, sondern ihre Ponys nutzen die landwirtschaftliche Fläche, die vom Berufungskläger bewirtschaftet wird. Gewisse Arbeiten, wie beispielsweise das Zäune setzen, erledigt der Berufungskläger sowohl für seine eigenen Tiere als auch für die Tiere in der Ponypension. Folglich ist der Betrieb der Ponypension mit Arbeitsaufwand verbunden. Dass der Berufungskläger einige Arbeiten ohnehin für seine Tiere ausführt, ändert daran nichts.