171, Z. 26). 7.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhält und von keinem der Parteien oberinstanzlich in Frage gestellt wird, ergibt sich aus dem Beweisverfahren, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb nicht um einen reinen Vermögensertrag handelt, der ohne Zutun von Arbeiten des Berufungsklägers funktioniert (pag. 227). Anders als die Vorinstanz feststellt (pag. 215), trifft diese Schlussfolgerung auch auf die Ponypension zu. Die Ponypension ist untrennbar mit dem landwirtschaftlichen Aufwand verbunden.