7. 7.1 Was die Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers betrifft, gestalten sich die Verhältnisse unbestrittenermassen wie folgt: 7.1.1 Der Berufungskläger bezieht eine 100%-ige IV-Rente und eine 80%-ige SUVA- Rente (Gesuchsantwortbeilage [GAB] 41) sowie eine IV-Kinderrente für die noch in (Zweit-)Ausbildung zur Landwirtin stehende gemeinsame Tochter (pag. 141). Daneben arbeitet er zu 20% in einem Anstellungsverhältnis bei der F.________ AG (GAB 43) und führt einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb. Der Berufungskläger hält dort einen Esel und zwei Pferde (pag. 169, Z. 46)