6.3 6.3.1 Die Berufungsbeklagte entgegnet hierzu, dass wenn die Einnahmen aus der Ponypension und dem Landwirtschaftsbetrieb als überobligatorisch gewertet werden sollten, seien die Zusatzeinnahmen bei der Unterhaltsberechnung ganz wegzulassen. Denn würde eine Vorabzuteilung vorgenommen, würde dem Unterhaltsgläubiger weniger Unterhalt zustehen, wenn der Unterhaltsschuldner überobligatorische Nebeneinkünfte erzielte, als wenn er diese nicht erzielen würde. Das ergebe keinen Sinn. Es müssten folglich die gesamten Zusatzeinnahmen bei der Berechnung des Unterhalts ausgeklammert werden (pag. 289).