In Anbetracht dieser erheblichen Aufwände liege die Vorinstanz falsch, wenn sie davon ausgehe, dass es sich beim Einkommen aus der Ponypension um einen Vermögensertrag handle (pag. 251 ff.). Zudem dürfe der Berufungskläger nicht verpflichtet werden, die Ponypension für vier Ponys auch in Zukunft zu betreiben (pag. 259).