6.2 Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz betreffend Ponypension den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewandt habe (pag. 251). Soweit relevant führt der Berufungskläger aus, dass er bei der Einvernahme vom 4. September 2023 auf die Frage der Vorinstanz geantwortet habe, er betreibe Ackerbau für die Ponys, säe Gras, führe Pflegeschnitte durch und errichte Zäune. In Anbetracht dieser erheblichen Aufwände liege die Vorinstanz falsch, wenn sie davon ausgehe, dass es sich beim Einkommen aus der Ponypension um einen Vermögensertrag handle (pag.