In der zweiten Phase erwirtschafteten die Parteien einen Überschuss von CHF 5’554.00 (Gesamteinkommen von CHF 16'435.00 abzüglich Gesamtbedarf von CHF 10’881.00), woran die Parteien – nach erfolgter Vorabzuteilung von CHF 900.00 zu Gunsten des Berufungsklägers – wiederum zu gleichen Teilen mit rund je CHF 2’327.00 partizipieren würden. Unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs der Berufungsbeklagten resultiere ein Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsbeklagten von CHF 2'767.00 (Bedarf Berufungsbeklagte CHF 5'544.00 zuzüglich Anteil Überschuss CHF 2’327.00 abzüglich eigenes Einkommen CHF 5’104.00). 6.2