9 6.1.7 In der zweiten Phase erwirtschafteten die Parteien einen Überschuss von CHF 5’554.00 (Gesamteinkommen von CHF 16'435.00 abzüglich Gesamtbedarf von CHF 10’881.00), woran die Parteien – nach erfolgter Vorabzuteilung von CHF 900.00 zu Gunsten des Berufungsklägers – wiederum zu gleichen Teilen mit rund je CHF 2’327.00 partizipieren würden.