Die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers betrage lediglich noch 20%, welche er mit seiner Arbeit für die F.________ AG vollständig ausschöpfe. Am Restbetrag von CHF 3’778.00 würden die Parteien zu gleichen Teilen mit je CHF 1’889.00 partizipieren, womit ein Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsbeklagten von CHF 3’265.00 resultiere (Bedarf Berufungsbeklagte CHF 5’272.00 zuzüglich Anteil Überschuss CHF 1’889.00 abzüglich eigenes Einkommen CHF 3’896.00 [zum Ganzen: pag. 227 ff.]).