Die Ehegatten erwirtschafteten in der ersten Phase einen Überschuss von CHF 4'678.00 (Gesamteinkommen von CHF 15'001.00 abzüglich Gesamtbedarf von CHF 10'323.00). Bevor der Überschuss verteilt werde, seien dem Berufungskläger CHF 900.00 für die landwirtschaftlichen Erträge vorabzuzuteilen. Bei diesen Erträgen handle es sich nicht um reine Vermögenserträge, die ohne Zutun von Arbeit des Berufungsklägers entstünden. Die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers betrage lediglich noch 20%, welche er mit seiner Arbeit für die F.________ AG vollständig ausschöpfe.