Dem Berufungskläger sei der Grundbetrag von CHF 1'200.00 für Alleinstehende anzurechnen. Die Wohnkosten würden CHF 700.00 betragen, die Kosten für die Krankenkasse CHF 483.00. Für Ausgaben in Bezug auf Telekommunikation bzw. Mobiliarversicherung sei dem Berufungskläger praxisgemäss ein Betrag von CHF 100.00 anzurechnen. Mobilitätskosten mache der Berufungskläger nicht geltend. Der Berufungskläger habe jährlich den Maximalbetrag in die Vorsorge 3a einbezahlt. Ihm sei im Jahr 2022 ein Betrag von CHF 574.00 und im Jahr 2023 von CHF 588.00 pro Monat anzurechnen.