Es gebe keinen objektiven Grund, die Ponypension aufzugeben. Dass sich der Berufungskläger moralisch verpflichtet gefühlt habe, der Ponyhalterin, die gestürzt sei und sich in der Folge während Wochen nicht mehr um ihre Ponys habe kümmern können, zu helfen, ändere nichts am Umstand, dass er rechtlich dazu nicht verpflichtet gewesen sei resp. sich diese Arbeiten hätte bezahlen lassen können. Dem Berufungskläger seien daher für beide Phasen CHF 500.00 aus der Ponypension anzurechnen. Mit der Landwirtschaft verdiene der Berufungskläger zusätzlich zu den Einnahmen aus der Ponypension ca. CHF 900.00.