Aus den Aussagen des Berufungsklägers, wonach er für die Ponys Ackerbau betreibe, Gras säe und Zäune setze, diese Tätigkeiten aber auch für seinen Esel und seine (zwei) Pferde erledige, gehe hervor, dass die Arbeiten für die Ponypension grösstenteils im Rahmen der Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb für die eigenen Tiere sowieso anfielen. Deshalb würden den Einnahmen aus der Ponypension keine Ausgaben und kein persönlicher Aufwand gegenüberstehen. Es sei somit von einem Vermögensertrag auszugehen. Es gebe keinen objektiven Grund, die Ponypension aufzugeben.