Das Einkommen der Berufungsbeklagten belaufe sich in der ersten Phase auf CHF 3'896.00 und in der zweiten Phase auf CHF 5'104.00 (pag. 213). 6.1.3 Der Berufungskläger beziehe eine IV-Rente von CHF 2'390.00, welche sich ab Januar 2023 auf CHF 2’450.00 erhöht habe. Er erhalte zudem eine SUVA-Rente von CHF 4’294.20, welche sich ab Januar 2023 auf CHF 4’435.90 erhöht habe. Zusätzlich erhalte er die IV-Kinderrente für die ältere, noch in Ausbildung stehende Tochter von CHF 956.00 resp. CHF 980.00. Weiter verdiene er mit seiner 20-%igen Arbeitstätigkeit CHF 1’590.50 im Monat zuzüglich einen Anteil 13. Monatslohn von CHF 133.00.