6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz erwog betreffend Ehegattenunterhalt, dass zwei Phasen zu bilden seien. Die erste Phase umfasse die Zeit vom 1. August 2022 (Trennungszeitpunkt) bis und mit März 2023. In dieser Zeit habe die Berufungsbeklagte ihr Arbeitspensum schrittweise erhöht. Die zweite Phase beginne ab April 2023, da die Berufungsbeklagte dann ihr Pensum auf 100% ausgebaut habe (pag. 211; vgl. auch pag. 157). 6.1.2 Das Einkommen der Berufungsbeklagten belaufe sich in der ersten Phase auf CHF 3'896.00 und in der zweiten Phase auf CHF 5'104.00 (pag.