BSG 161.1]). 4.3 Die Berufung ist form- und fristgerecht erfolgt (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). 4.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung wird eingetreten. 5. 5.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn wie vorliegend der eingeschränkte