4. 4.1 Eheschutzentscheide stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) dar und unterliegen folglich der Berufung, sofern das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.00 erfüllt ist oder eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit zu beurteilen ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Angefochten ist einzig die Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Streitwert liegt über CHF 10‘000.00, womit sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 2 ZPO).