5 3. Es seien die Unterhaltsbeiträge des Berufungsführers an die Berufungsgegnerin rückwirkend per 1. August 2022 für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes um Fr. 500.00 pro Monat, evtl. nach richterlichem Ermessen angemessen, herabzusetzen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge