3. 3.1 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Berufungskläger beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei (sic!) Ziffer 2 und Ziffer 4 des Entscheides, CIV 22 6001, vom 11. September 2023 aufzuheben. 2. Es sei das behauptete angeblichen (sic!) Einkommen des Berufungsführers von Fr. 500.00 pro Monat aus Ponypension (Entscheidbegründung, Seite 9, «Ponypension»), vom Gesamteinkommen des Berufungsführers vollständig in Abzug zu bringen, evtl. angemessen herabzusetzen.