5. Soweit weitergehend oder anderslautend werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 6. Der Entscheid ist sofort vollstreckbar. 7. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Ihr werden CHF 500.00, dem Gesuchsgegner CHF 1’500.00 separat in Rechnung gestellt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 2’000.00. Diesfalls werden dem Gesuchsgegner CHF 1'000.00 separat in Rechnung gestellt. 8. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.