2.5 Der Berufungskläger bestätigte im Rahmen des ersten Parteivortrages seine Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 16. Januar 2023 (pag. 161). 2.6 Am 11. September 2023 erliess die Vorinstanz folgendes Entscheiddispositiv (pag. 180): 1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 1. August 2022 aufgehoben worden ist und die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. August 2022 und für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: