4. Es sei zwischen den Parteien rückwirkend per 1. Januar 2023 gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB die Gütertrennung anzuordnen. 5. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.