Im Rahmen des ersten Parteivortrags modifizierte die Berufungsbeklagte ihre Rechtsbegehren wie folgt (pag. 157; pag. 177): 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt am 1. August 2022 aufgehoben haben, und der Gesuchstellerin sei das weitere Getrenntleben zu bewilligen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2022 und während der Dauer der Trennung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zu entrichtenden Ehegattenunterhalt in folgender Höhe zu leisten: