2.2 In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 (pag. 39 ff.) stellte der Berufungskläger folgende Rechtsbegehren: 1. Das Rechtsbegehren 1 des Eheschutzgesuchs vom 8. November 2022 sei gutzuheissen. 2. Im Weiteren sei das Eheschutzgesuch vom 8. November 2022 abzuweisen. Eigene Anträge: 3. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchstellerin) keinen Ehegattenunterhalt schuldet.