4. Die Parteien seien zu verpflichten, nach Vornahme der getrennten Veranlagung ihre Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern selbst zu bezahlen. Dagegen sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für allfällige offene Steuern für die Steuerperiode bis und mit 2021 im internen Verhältnis selber aufzukommen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -