Wird bei der Festsetzung von Ehegattenunterhalt in der Einkommensermittlung bei der unterhaltspflichtigen Person überobligatorisches (hypothetisches) Einkommen angerechnet und ihr in Ermessensausübung vorab zugeteilt, wird die unterhaltsberechtige Person zwar nicht am (hypothetischen) überobligatorischen Einkommen, aber am damit verbundenen Aufwand beteiligt. Das ist unbillig, weshalb das (hypothetische) überobligatorische Einkommen der unterhaltspflichtigen Person bei der Einkommensermittlung von vornherein nicht zu berücksichtigen ist (E. 7.3.3). 2 Erwägungen: I.