Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 23 495 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2024 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Zbinden und Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Estermann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Gesuchsgegner/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 11. September 2023 (CIV 22 6001) Regeste: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 163 ZGB: Berücksichtigung von hypothetisch erwirt- schaftetem Einkommen des Unterhaltspflichtigen im überobligatorischen Bereich bei der Festsetzung von Ehegattenunterhalt Wird bei der Festsetzung von Ehegattenunterhalt in der Einkommensermittlung bei der unterhaltspflichtigen Person überobligatorisches (hypothetisches) Einkommen angerech- net und ihr in Ermessensausübung vorab zugeteilt, wird die unterhaltsberechtige Person zwar nicht am (hypothetischen) überobligatorischen Einkommen, aber am damit verbun- denen Aufwand beteiligt. Das ist unbillig, weshalb das (hypothetische) überobligatorische Einkommen der unterhaltspflichtigen Person bei der Einkommensermittlung von vornher- ein nicht zu berücksichtigen ist (E. 7.3.3). 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend Berufungskläger oder Gesuchsgegner) und C.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte oder Gesuchstellerin) sind seit 1991 verheiratet. Seit dem 1. August 2022 leben die Ehegatten getrennt. Sie haben zwei erwachse- ne Töchter. Die ältere Tochter befindet sich noch in Ausbildung. Sie lebt beim Beru- fungskläger. 2. 2.1 Am 8. November 2022 stellte die Berufungsbeklagte ein Eheschutzgesuch mit fol- genden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt am 1. August 2022 aufgehoben haben, und der Gesuchstellerin sei das weitere Getrenntleben zu bewilligen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2022 und während der Dauer der Trennung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zu entrichten- den Ehegattenunterhalt in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu leisten. 3. Der PW Citroën c4 Picasso, welcher zuletzt als Familienfahrzeug benützt wurde, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Über- tragung des Fahrzeugs auf den Namen der Gesuchstellerin zu veranlassen. 4. Die Parteien seien zu verpflichten, nach Vornahme der getrennten Veranlagung ihre Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern selbst zu bezahlen. Dagegen sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für allfällige offene Steuern für die Steuerperiode bis und mit 2021 im internen Verhältnis selber aufzukommen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 2.2 In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 (pag. 39 ff.) stellte der Berufungs- kläger folgende Rechtsbegehren: 1. Das Rechtsbegehren 1 des Eheschutzgesuchs vom 8. November 2022 sei gutzuheissen. 2. Im Weiteren sei das Eheschutzgesuch vom 8. November 2022 abzuweisen. Eigene Anträge: 3. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchstellerin) keinen Ehegattenunterhalt schuldet. 4. Der PW Citroën c4 Picasso, welcher zuletzt als Familienfahrzeug benützt wurde, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zum Gebrauch zu überlassen und die Gesuch- stellerin sei rückwirkend per 1. August 2022 zu verpflichten, sämtliche Unterhalts-, Versiche- rungs-, und Steuerkosten für das Auto selbst zu bezahlen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 3 2.3 Mit Schreiben vom 3. März 2023 beantragte die Berufungsbeklagte als zusätzliche Ziff. 5 der Rechtsbegehren sei unter den Parteien rückwirkend auf den 1. Januar 2023 die Gütertrennung anzuordnen (pag. 67). 2.4 Am 4. September 2023 fand die Gesuchsverhandlung statt (pag. 149 ff.). Im Rah- men des ersten Parteivortrags modifizierte die Berufungsbeklagte ihre Rechtsbe- gehren wie folgt (pag. 157; pag. 177): 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt am 1. August 2022 aufge- hoben haben, und der Gesuchstellerin sei das weitere Getrenntleben zu bewilligen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2022 und während der Dauer der Trennung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zu entrichten- den Ehegattenunterhalt in folgender Höhe zu leisten: - bis und mit März 2023: mind. CHF 4'590.00 bzw. (für den Fall, dass der Gesuchsgegner die IV-Kinderrente nachweislich der Tochter E.________ weiterleitet) mind. CHF 3'930.00. - danach: mind. CHF 4'150.00 bzw. (für den Fall, dass der Gesuchsgegner die IV- Kinderrente nachweislich der Tochter E.________ weiterleitet) mind. CHF 3'450.00 3. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bisher die folgenden Unter- haltsbeiträge bezahlt hat: - Im Jahr 2022: CHF 2'590.25; - Im Zeitraum Januar bis August 2023: CHF 0.00. 4. Es sei zwischen den Parteien rückwirkend per 1. Januar 2023 gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB die Gütertrennung anzuordnen. 5. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten seien wett- zuschlagen. 2.5 Der Berufungskläger bestätigte im Rahmen des ersten Parteivortrages seine Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 16. Januar 2023 (pag. 161). 2.6 Am 11. September 2023 erliess die Vorinstanz folgendes Entscheiddispositiv (pag. 180): 1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 1. August 2022 aufgeho- ben worden ist und die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. August 2022 und für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monat- lich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - Phase 1 ab August 2022 bis und mit März 2023: CHF 3’265.00 - Phase 2 ab April 2023: CHF 2'767.00 3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit von August 2022 bis und mit September 2023 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2’950.25 bezahlt hat. 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, Vermögensertrag, exkl. Familienzulagen und Kinderrenten) ausgegangen: 4 - C.________: CHF 3’896.00 (1. Phase) CHF 5’104.00 (2. Phase) - A.________: CHF 11’106.00 (1. Phase) CHF 11’331.00 (2. Phase) Betreffend Einkünfte und Bedarf der Parteien wird auf die diesem Entscheid beiliegenden Be- rechnungsblätter verwiesen. 5. Soweit weitergehend oder anderslautend werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 6. Der Entscheid ist sofort vollstreckbar. 7. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Ihr werden CHF 500.00, dem Gesuchsgegner CHF 1’500.00 separat in Rechnung gestellt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 2’000.00. Diesfalls werden dem Gesuchsgegner CHF 1'000.00 separat in Rechnung ge- stellt. 8. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. Das Entscheiddispositiv wurde den Parteien am 12. September 2023 zugestellt (pag. 185 [Berufungskläger]; pag. 187 [Berufungsbeklagte]). 2.7 Mit Schreiben vom 18. September 2023 (Berufungskläger; pag. 193) bzw. 21. Sep- tember 2023 (Berufungsbeklagte; pag. 197) ersuchten sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte die Vorinstanz um die schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. September 2023. 2.8 Die Entscheidbegründung datiert vom 5. Dezember 2023 (pag. 199 ff.). Gleichzeitig mit Erlass der Entscheidbegründung berichtigte die Vorinstanz Ziff. 3 des Ent- scheids vom 11. September 2023 von Amtes wegen folgendermassen (pag. 229 und pag. 235): 3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit von August 2022 bis und mit September 2023 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2’590.25 bezahlt hat. 2.9 Die Entscheidbegründung vom 5. Dezember 2023 wurde den Parteien am 7. De- zember 2023 (Berufungsbeklagte pag. 239; Berufungskläger pag. 241) zugestellt. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Beru- fungskläger beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei (sic!) Ziffer 2 und Ziffer 4 des Entscheides, CIV 22 6001, vom 11. September 2023 aufzu- heben. 2. Es sei das behauptete angeblichen (sic!) Einkommen des Berufungsführers von Fr. 500.00 pro Monat aus Ponypension (Entscheidbegründung, Seite 9, «Ponypension»), vom Gesamteinkom- men des Berufungsführers vollständig in Abzug zu bringen, evtl. angemessen herabzusetzen. 5 3. Es seien die Unterhaltsbeiträge des Berufungsführers an die Berufungsgegnerin rückwirkend per 1. August 2022 für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes um Fr. 500.00 pro Monat, evtl. nach richterlichem Ermessen angemessen, herabzusetzen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge 3.2 In der Berufungsantwort vom 29. Januar 2024 (Postaufgabe gleichentags) verlang- te die Berufungsbeklagte im Verfahrensantrag, dass die Berufungsbeilagen Nr. 3 bis Nr. 5 aus den Akten zu weisen seien und im Sachantrag, dass die Berufung kostenfällig abzuweisen sei (pag. 281 ff.). 3.3 Am 31. Januar 2024 (Berufungsbeklagte; pag. 299 ff.) und 8. Februar 2024 (Beru- fungskläger; pag. 303 ff.) reichten die Parteien aufforderungsgemäss ihre Kosten- noten ein. II. 4. 4.1 Eheschutzentscheide stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) dar und unterliegen folglich der Berufung, sofern das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.00 erfüllt ist oder eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit zu beurteilen ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Angefochten ist einzig die Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Streitwert liegt über CHF 10‘000.00, womit sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts sind zuständig für die Beurteilung der mit Beru- fung weitergezogenen Streitigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (vgl. Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Berufung ist form- und fristgerecht erfolgt (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). 4.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung wird eingetreten. 5. 5.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berück- sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn wie vorliegend der eingeschränkte 6 Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 272 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 625 E. 2.2). 5.2 Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen zu unterschei- den. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach Beginn der Ur- teilsberatung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismit- tel, die bereits bei Beginn der Urteilsberatung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausge- schlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanz- lichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen kön- nen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 5A_1024/2021 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3.2.4; 5A_218/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 3.3.2; 5A_113/2018 vom 12. Sep- tember 2018 E. 4.2.1.3, nicht publ. in: BGE 144 III 541). 5.3 Der Berufungskläger äussert sich vor oberer Instanz dahingehend, dass er für die Ponys Heu, Hafer sowie Stroh zukaufen, Mist ausführen und Gülle austun müsse, was zu beachtlichen Kosten führe. Dass diese Aufwendungen bestehen, sei noto- risch. Weiter macht er Ausführungen zur Futtermenge von Ponys, zum Preis von Heu und zur Wirtschaftlichkeit einer Ponypension. Um seine Darlegungen zu be- weisen, reicht er zudem einen Auszug von masterhorse-infowissen.de (Berufungs- beilage [BB] 3) zur Futtermenge bei Ponys, einen Auszug des Schweizer Bauern- verbands zum Preis von Heu (BB 4) und einen in der UFA-Revue 2/2015 erschie- nenen Zeitungsartikel zur Wirtschaftlichkeit der Pensionspferdehaltung (BB 5) ein. 5.4 Vor erster Instanz brachte der Berufungskläger noch vor, dass er für die Ponys Ackerbau betreiben und Gras säen, Putzschnitte durchführen und Zäune stellen müsse (pag. 169, Z. 4 ff.). Die oberinstanzlich vorgebrachte Behauptung, dass der Berufungskläger Futter für die Tiere zukaufen müsse und die Behauptungen zur Menge und zum Preis von Futter sowie die dazugehörigen Beweismittel sind folg- lich neu. Ob es sich dabei um notorische – somit nicht beweisbedürftige – Tatsa- chen handelt, kann offen bleiben. Das aus der Landwirtschaft (inkl. Ponypension) erwirtschaftete Einkommen ist dem Berufungskläger ohnehin nicht anzurechnen (Ziff. 7.3 unten). Deshalb ist auch der zur Erwirtschaftung dieses Einkommens an- fallende Aufwand nicht zu beziffern und die diesbezüglich (neu) vorgebrachten Tat- sachenbehauptungen und Beweismittel (Berufungsbeilagen Nr. 3 bis 5) erweisen sich als irrelevant. 7 III. 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz erwog betreffend Ehegattenunterhalt, dass zwei Phasen zu bilden seien. Die erste Phase umfasse die Zeit vom 1. August 2022 (Trennungszeitpunkt) bis und mit März 2023. In dieser Zeit habe die Berufungsbeklagte ihr Arbeitspen- sum schrittweise erhöht. Die zweite Phase beginne ab April 2023, da die Beru- fungsbeklagte dann ihr Pensum auf 100% ausgebaut habe (pag. 211; vgl. auch pag. 157). 6.1.2 Das Einkommen der Berufungsbeklagten belaufe sich in der ersten Phase auf CHF 3'896.00 und in der zweiten Phase auf CHF 5'104.00 (pag. 213). 6.1.3 Der Berufungskläger beziehe eine IV-Rente von CHF 2'390.00, welche sich ab Ja- nuar 2023 auf CHF 2’450.00 erhöht habe. Er erhalte zudem eine SUVA-Rente von CHF 4’294.20, welche sich ab Januar 2023 auf CHF 4’435.90 erhöht habe. Zusätz- lich erhalte er die IV-Kinderrente für die ältere, noch in Ausbildung stehende Toch- ter von CHF 956.00 resp. CHF 980.00. Weiter verdiene er mit seiner 20-%igen Arbeitstätigkeit CHF 1’590.50 im Monat zu- züglich einen Anteil 13. Monatslohn von CHF 133.00. Der Vermögensertrag (Dividenden von CHF 92.00 und Wohnkostenbeitrag der Tochter von CHF 250.00) belaufe sich auf CHF 342.00. Aus den Aussagen des Berufungsklägers, wonach er für die Ponys Ackerbau be- treibe, Gras säe und Zäune setze, diese Tätigkeiten aber auch für seinen Esel und seine (zwei) Pferde erledige, gehe hervor, dass die Arbeiten für die Ponypension grösstenteils im Rahmen der Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb für die eigenen Tiere sowieso anfielen. Deshalb würden den Einnahmen aus der Ponypension kei- ne Ausgaben und kein persönlicher Aufwand gegenüberstehen. Es sei somit von einem Vermögensertrag auszugehen. Es gebe keinen objektiven Grund, die Pony- pension aufzugeben. Dass sich der Berufungskläger moralisch verpflichtet gefühlt habe, der Ponyhalterin, die gestürzt sei und sich in der Folge während Wochen nicht mehr um ihre Ponys habe kümmern können, zu helfen, ändere nichts am Umstand, dass er rechtlich dazu nicht verpflichtet gewesen sei resp. sich diese Ar- beiten hätte bezahlen lassen können. Dem Berufungskläger seien daher für beide Phasen CHF 500.00 aus der Ponypension anzurechnen. Mit der Landwirtschaft verdiene der Berufungskläger zusätzlich zu den Einnahmen aus der Ponypension ca. CHF 900.00. Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers belaufe sich nach dem Gesag- ten auf total CHF 11’106.00 resp. CHF 11’331.00 (zum Ganzen pag. 213 ff.). 6.1.4 Der Bedarf der Berufungsbeklagten sei unbestritten und stelle sich wie folgt dar (pag. 219 ff.): 8 Phase August 2022 bis und mit März 2023 Grundbetrag CHF 1‘200.00 Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1’300.00 Krankenkasse inkl. VVG CHF 358.00 Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00 Mobilität CHF 15.00 Vorsorge CHF 574.00 Weitergeleitete Familienzulagen CHF 465.00 Laufende Steuern CHF 1’260.00 Total Bedarf CHF 5’272.00 Phase ab April 2023 Grundbetrag CHF 1‘200.00 Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1’300.00 Krankenkasse inkl. VVG CHF 358.00 Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00 Mobilität CHF 15.00 Vorsorge CHF 588.00 Weitergeleitete Familienzulagen CHF 490.00 Laufende Steuern CHF 1’466.00 Total Bedarf CHF 5’544.00 6.1.5 Dem Berufungskläger sei der Grundbetrag von CHF 1'200.00 für Alleinstehende anzurechnen. Die Wohnkosten würden CHF 700.00 betragen, die Kosten für die Krankenkasse CHF 483.00. Für Ausgaben in Bezug auf Telekommunikation bzw. Mobiliarversicherung sei dem Berufungskläger praxisgemäss ein Betrag von CHF 100.00 anzurechnen. Mobilitätskosten mache der Berufungskläger nicht gel- tend. Der Berufungskläger habe jährlich den Maximalbetrag in die Vorsorge 3a ein- bezahlt. Ihm sei im Jahr 2022 ein Betrag von CHF 574.00 und im Jahr 2023 von CHF 588.00 pro Monat anzurechnen. Dem Berufungskläger sei weiter die volle IV- Kinderrente für die ältere, noch in Ausbildung stehende Tochter von CHF 956.00 resp. CHF 980.00 als Unterhaltsbeiträge an Dritte anzurechnen. Bei der Berech- nung der Steuern werde auf das Ergebnis der Berechnungsblätter abgestellt, wobei dem Berufungskläger der Eigenmietwert seiner Liegenschaft anzurechnen sei (pag. 223 ff.). 6.1.6 Die Ehegatten erwirtschafteten in der ersten Phase einen Überschuss von CHF 4'678.00 (Gesamteinkommen von CHF 15'001.00 abzüglich Gesamtbedarf von CHF 10'323.00). Bevor der Überschuss verteilt werde, seien dem Berufungs- kläger CHF 900.00 für die landwirtschaftlichen Erträge vorabzuzuteilen. Bei diesen Erträgen handle es sich nicht um reine Vermögenserträge, die ohne Zutun von Ar- beit des Berufungsklägers entstünden. Die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers betrage lediglich noch 20%, welche er mit seiner Arbeit für die F.________ AG vollständig ausschöpfe. Am Restbetrag von CHF 3’778.00 würden die Parteien zu gleichen Teilen mit je CHF 1’889.00 partizipieren, womit ein Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Beru- fungsbeklagten von CHF 3’265.00 resultiere (Bedarf Berufungsbeklagte CHF 5’272.00 zuzüglich Anteil Überschuss CHF 1’889.00 abzüglich eigenes Ein- kommen CHF 3’896.00 [zum Ganzen: pag. 227 ff.]). 9 6.1.7 In der zweiten Phase erwirtschafteten die Parteien einen Überschuss von CHF 5’554.00 (Gesamteinkommen von CHF 16'435.00 abzüglich Gesamtbedarf von CHF 10’881.00), woran die Parteien – nach erfolgter Vorabzuteilung von CHF 900.00 zu Gunsten des Berufungsklägers – wiederum zu gleichen Teilen mit rund je CHF 2’327.00 partizipieren würden. Unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs der Berufungsbeklagten resultiere ein Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsbeklagten von CHF 2'767.00 (Bedarf Berufungsbeklagte CHF 5'544.00 zuzüglich Anteil Überschuss CHF 2’327.00 abzüglich eigenes Einkommen CHF 5’104.00). 6.2 Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz betreffend Ponypension den Sach- verhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewandt habe (pag. 251). Soweit relevant führt der Berufungskläger aus, dass er bei der Einvernahme vom 4. September 2023 auf die Frage der Vorinstanz geantwortet habe, er betreibe Ackerbau für die Ponys, säe Gras, führe Pflegeschnitte durch und errichte Zäune. In Anbetracht dieser erheblichen Aufwände liege die Vorinstanz falsch, wenn sie davon ausgehe, dass es sich beim Einkommen aus der Ponypension um einen Vermögensertrag handle (pag. 251 ff.). Zudem dürfe der Berufungskläger nicht verpflichtet werden, die Ponypension für vier Ponys auch in Zukunft zu betreiben (pag. 259). 6.3 6.3.1 Die Berufungsbeklagte entgegnet hierzu, dass wenn die Einnahmen aus der Po- nypension und dem Landwirtschaftsbetrieb als überobligatorisch gewertet werden sollten, seien die Zusatzeinnahmen bei der Unterhaltsberechnung ganz wegzulas- sen. Denn würde eine Vorabzuteilung vorgenommen, würde dem Unterhaltsgläubi- ger weniger Unterhalt zustehen, wenn der Unterhaltsschuldner überobligatorische Nebeneinkünfte erzielte, als wenn er diese nicht erzielen würde. Das ergebe keinen Sinn. Es müssten folglich die gesamten Zusatzeinnahmen bei der Berechnung des Unterhalts ausgeklammert werden (pag. 289). 7. 7.1 Was die Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers betrifft, gestalten sich die Verhältnis- se unbestrittenermassen wie folgt: 7.1.1 Der Berufungskläger bezieht eine 100%-ige IV-Rente und eine 80%-ige SUVA- Rente (Gesuchsantwortbeilage [GAB] 41) sowie eine IV-Kinderrente für die noch in (Zweit-)Ausbildung zur Landwirtin stehende gemeinsame Tochter (pag. 141). Da- neben arbeitet er zu 20% in einem Anstellungsverhältnis bei der F.________ AG (GAB 43) und führt einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb. Der Berufungskläger hält dort einen Esel und zwei Pferde (pag. 169, Z. 46) und hat in der Vergangenheit ei- nige Ställe an eine über 80-jährige Frau, welche dort ihre vier Ponys unterbrachte (Ponypension), vermietet. Der Berufungskläger kündigte der Ponyhalterin die Ställe per 31. Juli 2023 (pag. 141; pag. 167, Z. 13 ff.). Die Ställe sind nicht neu vermietet (pag. 141). 7.1.2 Die Arbeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb erledigt der Berufungskläger selbst, teilweise mit Hilfe seiner Tochter und deren Lebenspartner und Lohnunternehmen 10 (pag. 171, Z. 23 f.). Der Berufungskläger selber kümmert sich um seine Pferde und seinen Esel, stellt für diese und die Ponys aus der Ponypension die Weiden bereit, mäht und kreiselt, setzt die Zäune und pflegt das Gras (pag. 155; pag. 161; pag. 169, Z. 4 ff.; pag. 171, Z. 25 f.). Selten pflügt er auch selbst (pag. 171, Z. 26). 7.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhält und von keinem der Parteien oberinstanzlich in Frage gestellt wird, ergibt sich aus dem Beweisverfahren, dass es sich beim Land- wirtschaftsbetrieb nicht um einen reinen Vermögensertrag handelt, der ohne Zutun von Arbeiten des Berufungsklägers funktioniert (pag. 227). Anders als die Vorinstanz feststellt (pag. 215), trifft diese Schlussfolgerung auch auf die Ponypen- sion zu. Die Ponypension ist untrennbar mit dem landwirtschaftlichen Aufwand ver- bunden. Die Ponyhalterin mietet nicht nur die Ställe, sondern ihre Ponys nutzen die landwirtschaftliche Fläche, die vom Berufungskläger bewirtschaftet wird. Gewisse Arbeiten, wie beispielsweise das Zäune setzen, erledigt der Berufungskläger so- wohl für seine eigenen Tiere als auch für die Tiere in der Ponypension. Folglich ist der Betrieb der Ponypension mit Arbeitsaufwand verbunden. Dass der Berufungs- kläger einige Arbeiten ohnehin für seine Tiere ausführt, ändert daran nichts. Hätte der Berufungskläger keine eigenen Tiere, würden Arbeiten wie Gras säen, Putz- schnitte machen und Zäune setzen dennoch für den Betrieb der Ponypension an- fallen. Es darf daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht davon ausgegan- gen werden, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb um Einkommen handelt, bei der Ponypension hingegen um einen reinen Vermögensertrag. Sowohl beim land- wirtschaftlichen Betrieb als auch bei der untrennbar damit verbundenen Ponypen- sion handelt es sich um Einkommen aus Arbeit. 7.3 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei der Berechnung des hypo- thetischen Einkommens von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein Arbeits- pensum von mehr als 100% erwartet werden. Als hypothetisches oder tatsächli- ches Einkommen kann diesem demnach nur angerechnet werden, was er im Rah- men eines für ihn auf Dauer zumutbaren Arbeitspensums zu verdienen vermag (Ur- teil des BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.2; auch SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm, 4. Aufl. 2022, N. 136 zu Art. 285). 7.3.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, erwirtschaftet der Berufungskläger durch seine IV- und SUVA-Renten sowie die Anstellung bei der F.________ AG bereits einen 100% Lohn und schöpft damit seine Leistungsfähigkeit voll aus (pag. 227). Bei der Arbeit für den Landwirtschaftsbetrieb und die Ponypension handelt es sich dem- nach um überobligatorische Einkünfte, deren Erwirtschaftung dem Berufungskläger auf Dauer nicht zumutbar sind. Zu beurteilen bleibt, ob dieses Einkommen bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung oder erst bei der Vorabzuteilung zu berücksichtigen ist. 7.3.3 Das Bundesgericht führt hierzu in seinem Grundsatzentscheid BGE 147 III 265 aus, dass auf der Stufe der Einkommensermittlung sämtliches (auch überobligato- risches) Einkommen zu berücksichtigen ist. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist nicht bei der Einkommensermittlung, sondern bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (E. 7.1). Der Entscheid betrifft die Kinderalimente; spezifisch 11 die Situation, in welcher der hauptbetreuende Elternteil minderjähriger Kinder eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote aufweist. Die vom Bundesgericht beurteilte Situation lässt sich nicht mit der vorliegenden Situati- on vergleichen. Denn der in casu zu beurteilende Fall ist insofern speziell gelagert, als dass die Vorinstanz dem Berufungskläger ein überobligatorisches Einkommen über 100% aufgerechnet hat, der gebührende Unterhalt beider Ehegatten auch oh- ne Anrechnung des überobligatorisch erwirtschafteten Einkommens des Beru- fungsklägers bei weitem gedeckt werden kann und der Berufungskläger dieses in Phase 2 nur hypothetisch und nicht tatsächlich erzielt. So führt die Berufungsbe- klagte auch zu Recht aus, dass die Anwendung der Rechtsprechung in BGE 147 III 265 auf den vorliegenden Fall zu einem unbilligen Ergebnis führt. Denn wird das überobligatorische Einkommen des Unterhaltsschuldners bei den verfügbaren Mit- teln berücksichtigt, fällt insbesondere die Position laufende Steuern in dessen Grundbedarf höher aus, als wenn das überobligatorische Einkommen nicht berück- sichtigt wird. Wird anschliessend das überobligatorische Einkommen dem Unter- haltsschuldner vorabzugeteilt – wie das die Vorinstanz tat – ist das berücksichtigte Gesamteinkommen der Ehegatten gleich hoch, wie wenn das überobligatorische Einkommen des Unterhaltsschuldners von vornherein nicht berücksichtigt würde. Der Gesamtbedarf der Ehegatten hingegen ist – aufgrund der höheren Steuerbe- lastung beim Unterhaltsschuldner – höher. Das wiederum führt dazu, dass die un- terhaltsberechtigte Person tiefere Unterhaltsbeiträge erhält, wenn das überobligato- rische Einkommen des Unterhaltsschuldners berücksichtigt und vorabzugeteilt wird, als wenn es gar nicht berücksichtigt wird. Mit anderen Worten wird die unter- haltsberechtigte Person nicht am (überobligatorischen) Einkommen des Unter- haltsschuldners, aber am damit verbundenen Aufwand beteiligt. Das ist unbillig. Nach dem Gesagten sind in der Unterhaltsberechnung sowohl die Einnahmen aus der Landwirtschaft, so wie auch jene aus der Ponypension bei der Einkommenser- mittlung von vornherein nicht zu berücksichtigen. Das heisst diese Einkünfte sind bereits auf Stufe Einkommensermittlung auszuklammern. 7.3.4 Da dem Berufungskläger weder ein Einkommen aus der Landwirtschaft noch eines aus der Ponypension anzurechnen ist, erübrigen sich Ausführungen zu der Höhe dieses Einkommens und damit auch zu den vom Berufungskläger damit verbunde- nen Aufwendungen. 7.4 Die Wohnbeiträge der älteren Tochter in der Höhe von monatlich CHF 250.00 sind dem Berufungskläger nicht als Einkommen aufzurechnen, sondern beim Grundbe- darf unter «Wohnbeiträge von Dritten» in Abzug zu bringen. Sonst fliessen auch diese Beträge unsachgemäss in die Berechnung der Steuern mit ein (vgl. soeben Ziff. 7.3.3). 7.5 Die von der Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten berücksichtigten Zahlen wer- den nicht beanstandet und – mit Ausnahme der automatisch, annäherungsweise berechneten Steuern und der Krankenkassenprämie in Phase 1 – übernommen. Die Vorinstanz setzte im Berechnungsblatt der Phase 1 CHF 358.00 für die Kran- kenkassenkosten ein, in Phase 2 hingegen CHF 385.00. In der Begründung führt sie hierzu aus, dass die KVG-Prämie der Berufungsbeklagten CHF 277.20 und die VVG-Prämie CHF 107.80 betrage. Das ergibt gesamthafte Krankenkassenkosten 12 von CHF 385.00 und nicht wie die Vorinstanz (im Berechnungsblatt der Phase 1 und der Begründung) fälschlicherweise festhielt CHF 358.00 (pag. 219, Ziff. 36). Der offensichtliche Mangel des vorinstanzlichen Entscheids wird oberinstanzlich trotz fehlender Rüge behoben (BGE 144 III 394 E 4.1.4, 4.3.2.1) und es wird in bei- den Phasen CHF 385.00 für die Krankenkassenkosten der Berufungsbeklagten angerechnet. 7.6 Auch die weiteren, berücksichtigten Einkünfte des Berufungsklägers (F.________ AG; IV-Rente des Berufungsklägers; IV-Rente der älteren Tochter; SUVA-Rente und Vermögensertrag) werden nicht beanstandet und übernommen, mit der Aus- nahme, dass die IV-Kinderrente bei den Familienzulagen für volljährige Kinder zu erfassen ist. Dies dient der Übersichtlichkeit und sie wird dadurch automatisch im Grundbedarf als weitergeleitete Familienzulage berücksichtigt. Hinsichtlich Kinderrente ist der Berufungskläger dennoch auf folgendes hinzuwei- sen: Die IV-Kinderrente steht der in Ausbildung stehenden, älteren Tochter zu, auch wenn der Berufungskläger sie bezieht. Sie kann die Auszahlung der IV- Kinderrente gemäss Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) an sich selbst verlangen. Die Berufungsbeklagte soll aber nicht auf Kosten der Tochter bevorteilt werden. D.h. der Berufungskläger soll nicht die Kinderrente für den Unterhalt der Berufungsbe- klagten einsetzen müssen. Die IV-Kinderrente ist daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 225) als an die ältere Tochter weiter- geleitet zu betrachten. 7.7 7.7.1 Dem angefochtenen Entscheid sowie den beigelegten Berechnungsblättern (je- weils erste Seite der Berechnungstabelle) kann nicht entnommen werden, welche Steuerangaben der vorinstanzlichen Berechnung zugrunde gelegt worden sind. Da aufgrund der Nichtberücksichtigung des überobligatorischen Einkommens die Un- terhaltsbeiträge neu gerechnet werden müssen, wird nachfolgend auf die Steuer- angaben eingegangen. 7.7.2 Die Steuern werden anhand der Angaben auf dem Hauptblatt automatisch annähe- rungsweise berechnet. Die auf dem Hauptblatt eingetragenen Angaben (Einkom- men, Vorsorge) werden im Blatt «Steuerangaben» übernommen. Für beide Partei- en ist der Tarif für Alleinstehende massgebend, da keine minderjährigen Kinder im Haushalt wohnen (vgl. BÄHLER/SPYCHER, Kommentar Steuerberechnungen, htt- ps://.berechnungsblaetter.ch, Auflage Juni 2020, Update Januar 2024, Ziff. 6.2). Anzupassen ist der Steuerfuss der Gemeinden, in denen die Parteien wohnen. Der Steuerfuss der Gemeinde G.________ (Berufungsbeklagte) beträgt 1.86%, jener der Gemeinde H.________ (Berufungskläger) 1.58% (www.sv.fin.be.ch > Themen > Steuern berechnen > Steueranlagen; zuletzt besucht am 11. April 2024). Für die Kirchensteuer wird ein mittlerer Steuerfuss von 0.2 berücksichtigt. 7.7.3 Die Angaben zum Einkommen und den Berufskosten auf das Erwerbs- und Nebe- nerwerbseinkommen der Parteien werden vom Hauptblatt automatisch übernom- men. 13 7.7.4 Der Berufungskläger wohnt in der ehelichen Liegenschaft. Ihm ist daher der Ei- genmietwert von CHF 29'340.00 aufzurechnen (Gesuchsbeilage [GB] 9). Der Kan- tonssteuer-Eigenmietwert liegt – wie die Berufungsbeklagte bereits vorinstanzlich ausführte (pag. 159; GB 25) 14,5% tiefer als der Bundessteuer-Eigenmietwert (www.sv.fin.be.ch > Themen > Steuersituationen > Wohneigentum/Liegenschaften > Eigenmietwert; zuletzt besucht am 11. April 2024). Der Eigenmietwert für die Bundessteuer beträgt daher CHF 33'594.00. Ausserdem ist beim Berufungskläger der Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten bei Gebäuden von 20% des Bruttogebäudeertrags (Eigenmietwerts) einzufügen, in der Höhe von CHF 5'868.00 bei der Kantons- und Gemeindesteuer (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Verord- nung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]) bzw. CHF 6'719.00 bei der direkten Bundessteuer (Ver- ordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116]). 7.7.5 Leben die Eltern getrennt und werden keine Kinderalimente geleistet, steht der Kinderabzug für volljährige, in Ausbildung stehende Kinder dem Elternteil zu, bei dem das Kind wohnt. Bei den Steuerangaben des Berufungsklägers sind folglich die Kinderabzüge für die ältere, noch in Ausbildung stehende Tochter zu berück- sichtigen (www.sv.fin.be.ch > Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuer > 2022 > Merkblatt Nr. 12: natürliche Personen ab 2021: Be- steuerung von Familien; sowie www.sv.fin.be.ch > Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuer > 2023 > Merkblatt Nr. 12: natürliche Perso- nen ab 2023: Besteuerung von Familien; zuletzt besucht am 12. April 2024). Der Kinderabzug betrug im Jahr 2022 CHF 8'000.00 bei der Kantons- und Gemeinde- steuer und CHF 6'500.00 bei der direkten Bundessteuer (www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Allgemeines > Abzüge auf einen Blick > 2022). Im Jahr 2023 beträgt der Abzug CHF 8'000.00 bei der Kantons- und Gemeindesteuer und CHF 6'600.00 bei der di- rekten Bundessteuer (www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Allgemeines > Abzüge auf einen Blick > 2023; zuletzt besucht am 12. April 2024). 7.7.6 Bei jedem Kind, für das der Kinderabzug zulässig ist, ist auch der Versicherungs- abzug von CHF 700.00 zu berücksichtigen (www.sv.fin.be.ch > Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuer > 2022 > Merkblatt Nr. 12: natürliche Personen ab 2021: Besteuerung von Familien; sowie www.sv.fin.be.ch > Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuer > 2023 > Merk- blatt Nr. 12: natürliche Personen ab 2023: Besteuerung von Familien und www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Allgemeines > Abzüge auf einen Blick > 2022/2023; zu- letzt besucht am 12. April 2024). 7.7.7 Zusätzlich kann der Berufungskläger den Kinder-Haushaltsabzug für Alleinstehen- de von CHF 1'200.00 (sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023) geltend ma- chen (www.sv.fin.be.ch > Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermö- genssteuer > 2022 > Merkblatt Nr. 12: natürliche Personen ab 2021: Besteuerung von Familien; sowie www.sv.fin.be.ch > Publikationen > Merkblätter > Einkom- mens- und Vermögenssteuer > 2023 > Merkblatt Nr. 12: natürliche Personen ab 2023: Besteuerung von Familien und www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Allgemeines > Ab- züge auf einen Blick > 2022/2023; zuletzt besucht am 12. April 2024). 14 7.7.8 Weiter sind die im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaften am I.________ (Strassenname) in H.________ (Ortsname) im Vermögen der Parteien je hälftig, ausmachend CHF 564'945.00, zu berücksichtigen (GAB 13). 7.8 Schliesslich ist in der ersten Phase zu berücksichtigen, dass im Jahr 2022 nicht für das ganze Jahr Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, sondern erst ab 1. August 2022. Folglich ist die Leistung des Unterhaltsbeitrages in der annäherungsweisen Berechnung der Steuern nur während 5 Monaten zu berücksichtigen. Dem wird Rechnung getragen, wenn im Berechnungsblatt unter Ziff. 1 (Angaben) das Tren- nungsdatum eingefügt wird, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. Auch dieser offensichtliche Mangel ist oberinstanzlich zu korrigieren (BGE 144 III 394 E 4.1.4, 4.3.2.1). 8. 8.1 Aus den vorerwähnten Änderungen folgt, dass von August bis Dezember 2022 monatlich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'650.00 geschuldet ist. Das infolge höhe- rer Steuern beim Berufungskläger und tieferer Steuern bei der Berufungsbeklagten, zumal nur während fünf – und nicht zwölf – Monaten Unterhaltsbeiträge fliessen (vgl. beigelegtes Berechnungsblatt Phase 1a). Von Januar bis und mit März 2023 hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'187.00 zu bezahlen, infolge höherer Steuern bei der Berufungsbeklagten und tieferer Steuern beim Berufungskläger, weil Unterhaltsbeiträge während dem ganzen Jahr geleistet werden (vgl. beigelegtes Berechnungsblatt Phase 1b). Das ergibt in Phase 1 einen durchschnittlichen Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2'850.00 ([5xCHF 2'650.00 + 3xCHF 3'187.00]/8). 8.2 In Phase 2 beträgt das Gesamteinkommen der Ehegatten CHF 14'785.00, der Ge- samtgrundbedarf CHF 10'365.00. Der Überschuss entspricht CHF 4'420.00 und ist hälftig zu teilen. Eine Vorabzuteilung ist nicht vorzunehmen, da das Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb und der Ponypension von vornherein ausgeklam- mert werden muss (vgl. E. 7.3.3 vorne). Entsprechend beträgt der Unterhaltsbeitrag gemäss Berechnungsblatt in Phase 2 CHF 2'729.00. Bei der konkreten Berech- nung besteht eine Scheingenauigkeit, denn die eingesetzten Beträge dürften sich aufgrund der Teuerung, steigenden Krankenkassenprämien und weiteren Faktoren jährlich leicht verändern. Es ist daher gerechtfertigt, die Unterhaltsbeiträge auf zehn Franken genau zu runden. Folglich hat der Berufungskläger, der Berufungsbeklag- ten in Phase 2 CHF 2'730.00 zu bezahlen. IV. 9. 9.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 9.2 Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO den Parteien je hälftig aufer- legt. Die Berufungsbeklagte hat noch die nicht von ihrem Vorschuss gedeckte Re- 15 stanz von CHF 500.00, der Berufungskläger jene von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Parteientschädigungen vor erster Instanz hat jede Partei selber zu tragen (pag. 233). 9.3 Die Vorinstanz folgte der Praxis in familienrechtlichen Verfahren, dass die erstin- stanzlichen Gerichtskosten je hälftig auf die Parteien verteilt werden und jede Par- tei zusätzlich ihre eigenen Parteikosten trägt. Diese Kostenregelung ist zu bestäti- gen. 10. 10.1 Die oberinstanzlichen Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Par- tei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). 10.2 Auch wenn die Prozesskostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO für das obergerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht angewendet wird, erscheint diese vorliegend als angemessen und sind demnach die Gerichtskosten zu halbieren und trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten. Dies vor dem Hintergrund, dass keine Partei mit ihren Argumenten vollständig durchgedrungen ist. Die Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase sind beinahe im vom Berufungskläger verlangten Umfang um CHF 415.00 herabzusetzen, weshalb er hinsichtlich Phase 1 grösstenteils obsiegte. In der zweiten Phase – deren genaue Dauer noch nicht abgeschätzt werden kann – ist hingegen lediglich eine Herabsetzung von CHF 37.00 pro Monat gerechtfertigt, weshalb insoweit die Berufungsbeklagte grösstenteils obsiegte. 10.3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 44 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden im Umfang von CHF 1‘000.00 dem Berufungskläger und im Umfang von CHF 1’000.00 der Beru- fungsbeklagten zur Bezahlung auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleis- teten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger CHF 1’000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 (Unterhalt) sowie die damit zu- sammenhängende Ziff. 4 (Einkommenszahlen) des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. September 2023 werden aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst: 2. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. August 2022 und für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - Phase 1 ab August 2022 bis und mit März 2023: CHF 2’850.00 - Phase 2 ab April 2023: CHF 2'730.00 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Mo- nat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, Vermögensertrag, exkl. Familienzulagen und Kinderren- ten) ausgegangen: - C.________: CHF 3’896.00 (1. Phase) CHF 5’104.00 (2. Phase) - A.________: CHF 9’456.00 (1. Phase) CHF 9’682.00 (2. Phase) Betreffend Einkünfte und Bedarf der Parteien wird auf die diesem Entscheid beiliegenden Berech- nungsblätter verwiesen. 2. Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Par- teien hälftig auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger CHF 1'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 5. Jede Partei trägt ihre eigenen oberinstanzlichen Gerichtskosten. 6. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz 17 Bern, 29. April 2024 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Estermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wer- den, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 18