10 10.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 10.3 Dem Beschwerdegegner und der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren von vornherein kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Demnach wäre selbst bei entsprechendem Antrag bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen.