Der Beschwerdeführerin würde mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verwirklichung von Interessen ermöglicht, die mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geschützt werden sollten. Damit wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund abzuweisen. 9.5 Für das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). V. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).