Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine mittellose Partei nicht von einem Prozess auszuschliessen. Dagegen soll der mittellosen Partei nicht ermöglicht werden, einen Prozess zu führen, den sie bei vernünftiger objektiver Betrachtung nicht austragen würde, wenn sie die Kosten dafür selbst tragen müsste (vgl. dazu: Urteil des OGer/BE ZK 19 242 vom 1. Juli 2019 E. 17.4.3). Der Beschwerdeführerin würde mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verwirklichung von Interessen ermöglicht, die mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geschützt werden sollten.