Anwaltskosten der Beschwerdeführerin rund CHF 1'000.00, Parteientschädigung an Beschwerdegegner rund CHF 1'000.00) zu rechnen. Das beträchtliche Kostenrisiko (rund CHF 2'600.00) im Vergleich zum geringen Streitwert des Prozesses (rund CHF 1'000.00) zeigt eine prozessuale Unvernunft, die von einer solventen Partei bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten wäre. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege sollen nur objektiv vernünftige Prozesse finanziert werden. Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine mittellose Partei nicht von einem Prozess auszuschliessen.