Die noch zu bestimmende Parteientschädigung dürfte weiter noch im dreistelligen Bereich liegen, da der Beschwerdegegner einzig in einer kurzen Eingabe die Gutheissung der Klage beantragte und keine Verhandlung stattfand. Mit der Beschwerde wollte sich die Beschwerdeführerin somit der Tragung von Prozesskosten von insgesamt rund CHF 1'000.00 entschlagen. Demgegenüber ist für das Beschwerdeverfahren mit einem Kostenrisiko von schätzungsweise CHF 2'600.00 (Gerichtskosten CHF 600.00; Anwaltskosten der Beschwerdeführerin rund CHF 1'000.00, Parteientschädigung an Beschwerdegegner rund CHF 1'000.00) zu rechnen.