Die Differenz zwischen den ihr auferlegten und den geforderten Gerichtskosten beträgt damit CHF 150.00, da ihr bei Akzeptanz des regionalgerichtlichen Entscheids einzig CHF 500.00 in Rechnung gestellt worden wären und sie mit der oberinstanzlich beantragten hälftigen Teilung CHF 350.00 zu bezahlen hätte. Die noch zu bestimmende Parteientschädigung dürfte weiter noch im dreistelligen Bereich liegen, da der Beschwerdegegner einzig in einer kurzen Eingabe die Gutheissung der Klage beantragte und keine Verhandlung stattfand.