Stattdessen verlangt die Beschwerdeführerin vor oberer Instanz, die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner und ihr hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigung wettzuschlagen. Die Differenz zwischen den ihr auferlegten und den geforderten Gerichtskosten beträgt damit CHF 150.00, da ihr bei Akzeptanz des regionalgerichtlichen Entscheids einzig CHF 500.00 in Rechnung gestellt worden wären und sie mit der oberinstanzlich beantragten hälftigen Teilung CHF 350.00 zu bezahlen hätte.