Das Regionalgericht auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 700.00 beziehungsweise CHF 500.00, wenn keine schriftliche Begründung verlangt worden wäre (Dispositivziffer 6), und verpflichtete sie, dem Beschwerdegegner eine nachträglich noch zu bestimmende Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 7; vgl. pag. 153). Stattdessen verlangt die Beschwerdeführerin vor oberer Instanz, die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner und ihr hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigung wettzuschlagen.